Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen: Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Gewinne dieser Art als „Spekulationsgewinne“ der Einkommensteuer unterliegen.

Dazu gibt es eine spannende neue Entwicklung zu dieser – gedacht – gesicherter einkommensteuerlichen Beurteilung.

Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu Zweifel geäußert, ob eine Gewinnbesteuerung dieser Art von dem Einkommensteuergesetz in der gegenwärtigen Fassung gedeckt ist. In dem konkreten Einzelfall ging es genau um dieser Frage.

Das Finanzamt begründete ihre Rechtsauffassung über die Steuerpflicht  damit, dass   es sich bei den Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen  im Wesentlichen um (steuerpflichtige) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 EStG handele. Dem zugrunde liegt die Wertung, dass die Kryptrowährung wirklich als „Währung“ = Wirtschaftsgut  im klassischen Sinne anzusehen ist (vgl. auch BMF vom 27.02.2018).

Hieran gebe es aber erhebliche Zweifel, so das Finanzgericht Nürnberg in dem Beschluss vom 8.4.2020 (3 V 1239/19).

Laut dem FG Nürnberg fehle es z.B. an einer verlässlichen gesetzlichen Definition, was unter einer „Währung“ i.S.d. Steuergesetze zu verstehen sei. Ferner sei es fraglich ob eine Besteuerung von Einnahmen aus Geschäften mit Kryptowährungen auf Grundlage von Gesetzen zu erfolgen habe, die teilweise Jahrzehnte vor dem erstmaligen Auftreten von Kryptowährungen erlassen worden seien. Frage ist, ist eine Krytowährung ein „Wirtschaftsgut“, was als Tatbestandsmerkmal für eine Einkommensbesteuerung gegeben sein muss.

Das Finanzamt berief sich in ihrer Begründung auch  auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg (v.20.06.2019 -13 V 13100/19) wo es vornehmlich um die Kryptowährung Bitcoin ging. In dem vorliegenden Fall handele es sich aber konkret um die Währung Ethereum .

Das FG Nürnberg  teilte auch nicht die Auffassung, dass es sich Kryptowährungen um immaterielle Wirtschaftsgüter handele. Dies sei seitens des Finanzamtes nur eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Selbst eine etablierte Kryptowährung wie der Bitcoin weise eine extreme Volatilität auf. Es gebe im Hinblick zur Einkommensbesteuerung von Kryptowährungen rechtliche Zweifel im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung und einschlägigen Entscheidungen. Dies hat zur Folge das Steuerpflichtige –je nach Bundesland- unterschiedlich behandelt werden. Ohne rechtsstaatliche Maßstäbe durch den Gesetzgeber zuwiderlaufen solches  Vorgehen offensichtlich dem Art.20Abs. 3 GG.

Solange hier die Legislative keine klaren Vorgaben für den Steuerpflichtigen macht, kann die Exekutive- hier die   Finanzverwaltung- einen vorgegebenen gesetzlichen Rahmen auszufüllen nicht leisten.

Betroffene sollten demnach gegen Bescheide, in denen Gewinne aus Kryptowährungen besteuert werden,   Einspruch einlegen und auf das zitierte Verfahren vor dem FG Nürnberg verweisen.

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