Die Kosten fürs Auto kann man absetzen und Arbeitnehmer dürfen maximal 1.000 Euro im Jahr an beruflichen Ausgaben angeben, Mieter können keine Handwerkerkosten absetzen und eine Steuererklärung ist nichts als lästig: Diese und ähnliche Steuermythen sind weit verbreitet. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt die gängigsten Irrtümer – und was tatsächlich absetzbar ist.

Steuer-Irrtum 1: Die Kosten fürs Auto kann man von der Steuer absetzen

Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und eine Teil- oder Vollkasko-Autoversicherung, das sind die üblichen Haltungskosten für einen Autobesitzer. Wer immer mal wieder Kollegen mitnehmen will, kann außerdem eine Zusatzversicherung für Insassen abschließen. Je nach Alter, Größe, Motorisierung und Umweltverträglichkeit des eigenen Pkw kommen für all das mehrere hundert Euro im Jahr zusammen. Viele – vor allem Fahranfänger – denken, dass man diese Haltungskosten fürs Auto von der Steuer absetzen kann.

Stimmt teilweise: Nur die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung und die Insassen-Unfallversicherung darf man absetzen. Sie gelten im Steuerrecht als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“, genau wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Problem bei diesen sonstigen Vorsorgeaufwendungen: Singles dürfen nur maximal 1.900 Euro dieser Kosten jährlich absetzen, Ehepaare und Lebenspartner den doppelten Wert.

Der Höchstbetrag von 1.900 Euro für Singles bzw. 3.800 Euro für Ehepaare und Lebenspartner wird allerdings oft schon mit der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Insassen-Unfallversicherung wirken sich dann gar nicht mehr aus. Und die Kfz-Steuer oder Teil- bzw. Vollkasko darf man erst gar nicht in die Steuererklärung eintragen, denn die Kosten dafür sind nicht absetzbar.

Steuer-Irrtum 2: Nur Vermieter können Handwerkerkosten absetzen

Das Bad renovieren, den Herd anschließen oder die Kinderzimmer streichen lassen: Wer sein Zuhause in Schuss halten will, hat ständig zu tun. Und wer nicht alles selbst machen kann oder will, beauftragt dafür Handwerker. Viele denken allerdings, dass nur Vermieter die Kosten dafür von der Steuer absetzen können.

Stimmt nicht: Jeder kann bis 20 Prozent seiner Handwerkerkosten im Jahr absetzen – egal, ob er zur Miete wohnt oder in seiner eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus. Allerdings gilt eine Obergrenze von 1.200 Euro im Jahr. Darin mit inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten.

Für Mieter und Eigentümer gilt daher: Alle Handwerker-Rechnungen per Überweisung zahlen, beides – Rechnung und Überweisungsbeleg – aufbewahren, alle Kosten für Handwerkerleistungen zusammenrechnen und im Mantelbogen auf Seite 3 eintragen.

Steuer-Irrtum 3: Mieter können keine Nebenkosten absetzen

Je nachdem ob man im Einfamilienhaus oder einer größeren Wohnanlage mit vielen Parteien lebt, fallen mehr oder weniger Nebenkosten für eine Immobilie an. Zu diesen Nebenkosten zählen zum Beispiel die Ausgaben für Hausmeisterdienste, Müllentsorgung, Hausreinigung, Winterdienste oder Dachrinnenreinigung. Viele glauben, dass nur Vermieter derartige Nebenkosten von der Steuer absetzen können.

Stimmt nicht: Auch Mieter dürfen diese Kosten in ihrer Steuererklärung eintragen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Die konkrete Höhe seiner Kosten entnimmt ein Mieter der Betriebskostenabrechnung, die er einmal im Jahr erhalten sollte.

Wichtig: Arbeitskosten und Materialkosten müssen getrennt aufgeführt sein, denn das Finanzamt begünstigt nur die Arbeitskosten und zwar maximal 4.000 Euro im Jahr.

Steuer-Irrtum 4: Arbeitnehmer dürfen maximal 1.000 Euro Werbungskosten im Jahr absetzen

Die Fahrt zur Arbeit, das Arbeitszimmer zu Hause, das Fortbildungsseminar, die Reisekosten bei einer Dienstreise oder die Berufskleidung – all das und noch etliches mehr zählt zu den Werbungskosten. Das sind Kosten, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrem Beruf hatten und von der Steuer absetzen dürfen. Viele glauben, dass es für diese beruflichen Ausgaben eine Grenze gibt, nämlich maximal 1.000 Euro im Jahr.

Stimmt nicht: Jeder Arbeitnehmer kann so viele Werbungskosten von der Steuer absetzen, wie er tatsächlich übers Jahr hatte. Deshalb sollte jeder Berufstätige seine Quittungen und Kassenzettel für Arbeitskleidung, Bustickets und all die anderen beruflichen Ausgaben aufheben, am Jahresende zusammenzählen und in Anlage N der Steuererklärung eintragen.

Die Summe von 1.000 Euro haben wohl deshalb viele im Kopf, weil der Staat jedem Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro im Jahr als Werbungskosten zuerkennt. Das bedeutet, dass das Finanzamt immer automatisch 1.000 Euro vom Jahreseinkommen abzieht, auch wenn ein Arbeitnehmer weniger Kosten hatte. Für diese Werbungskostenpauschale muss man lediglich die Steuererklärung abgeben, aber nirgendwo ein Kreuzchen machen oder eine Summe eintragen. Doch schon wer jeden Tag 16 Kilometer zu seiner Arbeit fährt, kommt allein mit seinen Fahrtkosten – 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke – über die Pauschale von 1.000 Euro.

Übrigens: Auch Rentner können Werbungskosten absetzen – entweder über die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro, die das Finanzamt jedem Rentner automatisch zuerkennt; oder indem sie ihre Werbungskosten einzeln nachweisen. Was kann das sein? Zum Beispiel Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente entstanden sind, Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen oder auch die Kosten für einen Renten- oder Versicherungsberater.

Steuer-Irrtum 5: Kinderbetreuungskosten sind nicht absetzbar

Die Jüngere geht zur Tagesmutter, der Große in den Kindergarten und beide werden regelmäßig vom Babysitter betreut. Da kommt der ein oder andere Euro an Betreuungskosten zusammen. Viele denken, dass Eltern nichts davon steuerlich absetzen können.

Stimmt nicht: Leben die Kinder im Haushalt, sind die Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzbar, zum Beispiel für einen Platz in einem Kindergarten oder ein Au-Pair. Das gilt bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Wichtig dabei ist Folgendes: Es muss eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen und diese per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Nicht absetzbar sind die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielgeld, weshalb bei der Rechnung die Betreuungskosten extra ausgewiesen werden sollten.

Gut zu wissen: Wer die Großeltern bittet, auf die Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann mit 30 Cent pro Kilometer in der eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn Oma und Opa kein Geld fürs Kinderhüten nehmen.

Steuer-Irrtum 6: Rentner müssen erst dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie vom Finanzamt angeschrieben werden

Seit 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Kurz zusammengefasst bedeutet dieses Gesetz, das Rentner einen immer größer werdenden Teil ihrer Rente versteuern müssen. Wie viel Rente das ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern, ab 2019 sind es 78 Prozent und ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.

Dennoch hat nicht automatisch jeder Rentner auch eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt verlangt erst dann eine Steuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser Grundfreibetrag wird vom Gesetzgeber immer mal wieder angepasst; vielleicht ist das der Grund, warum viele denken, dass das Finanzamt sich schon melden wird, wenn ein Rentner mit seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt und insofern eine Steuererklärung abgeben muss.

Stimmt aber nicht: Jeder Rentner muss selbst in Erfahrung bringen, ob er steuerpflichtig ist oder nicht. Dazu beantragt er zunächst die „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ bei der deutschen Rentenversicherung. Diese Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die entsprechenden Werte einzutragen sind, wenn der Rentner eine Steuererklärung abgeben muss. Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen. Doch selbst wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat nicht unbedingt auch Steuern zu zahlen: Auch Rentner dürfen Kosten absetzen, unter anderem 102 Euro als Werbungskostenpauschale, Handwerkerkosten oder Krankheitskosten.

Wer die Rentenbezugsmitteilung zum ersten Mal benötigt, kann sie per Brief, Fax, Telefon oder Internet anfordern und gibt, ganz wichtig, seine persönliche Rentenversicherungsnummer an. Wer die Mitteilung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt. Wer die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, gibt die Versicherungsnummer des Verstorbenen an. Wer es versäumt seine Steuererklärungspflicht rechtzeitig zu klären, dem drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in der Regel zu Ungunsten des Steuerbürgers ausfällt.

Steuer-Irrtum 7: So eine Steuererklärung ist nichts als lästig

Amtliche Nachweise raussuchen, manche Dokumente vielleicht noch anfordern müssen, Belege entziffern, Formulare ausfüllen und das alles rechtzeitig: Die Steuererklärung machen ist für viele eine lästige Qual.

Aber wer sich Zeit nimmt, sich die Mühe macht und sich vielleicht sogar noch ein bisschen auskennt, der kann gutes Geld zurückbekommen: Durchschnittlich über 970 Euro erhielten Steuerzahler, die eine Steuererklärung fürs Steuerjahr 2014 eingereicht hatten, laut Statistischem Bundesamt zurück. Für Mitglieder der VLH sind es in Erstattungsfällen derzeit durchschnittlich mehr als 1.300 Euro.

(ots)

Bildquellen

  • Sieben große Steuer-Irrtümer: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH