Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten spätestens bis zum 5. Mai 2019 von ihrer Gemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung ist Nachweis für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und somit für die Berechtigung, an der Wahl teilnehmen zu können.
In das Wählerverzeichnis für die Europawahl 2019 sind alle Wahlberechtigten eingetragen worden, die am 14. April 2019 – dem 42. Tag vor der Wahl – bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet waren. Auf den Wahlbenachrichtigungen ist auch der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten am 26. Mai 2019 ihre Stimme abgeben können.
Vom 6. bis einschließlich 10. Mai 2019 halten die Gemeindebehörden ihre Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich umgehend mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann.
Personen, für die ein Wahlrechtsausschluss bestand und die auf Antrag oder nach Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, erhalten im Nachgang ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung.
Falls die Wahlbenachrichtigung verloren wurde, kann die Stimmabgabe dennoch erfolgen. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass die betroffenen Wahlberechtigten sich im Wahllokal unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses – Unionsbürger durch ihren Identitätsausweis – ausweisen.
(ots)
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