Um ihren Internetauftritt sympathischer zu gestalten, veröffentlichen viele Unternehmen Bilder ihrer Beschäftigten auf der Homepage. Das ist grundsätzlich erlaubt – allerdings meist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Personen. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.

Auch im Job geht das Persönlichkeitsrecht vor

Nicht erst seit der neuen Datenschutz-Grundverordnung gilt: Beschäftigte haben ein Recht darauf, dass ihre persönlichen Daten geschützt werden. Das betrifft auch Fotos, auf denen sie zu sehen sind. „Das Interesse eines Unternehmens, sich selbst mit Bildern von Mitarbeitern im Internet zu präsentieren, findet seine Grenze im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter“, erklärt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung.

Das bedeutet: Unternehmen benötigen eine Rechtsgrundlage, um solche Fotos nutzen zu können – also etwa die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. „Veröffentlicht ein Unternehmen die Bilder ohne Einwilligung, ist das in der Regel rechtswidrig“, sagt R+V-Experte Nuß. Zudem muss das Unternehmen die Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Einwilligung klar und deutlich informieren, wofür es die Fotos verwenden möchte und wo genau sie veröffentlicht werden. „Das kann beispielsweise die werbliche Darstellung des Unternehmens auf der Internetseite sein.“

Gehören Fotos zum Job oder nicht?

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, etwa wenn die Veröffentlichung des Bildes ein notwendiger Bestandteil des Jobs ist. „Ein Automechaniker braucht sicher nicht mit Bild auf der Firmenwebseite vorgestellt werden, wenn er das nicht möchte. Bei einem Fotomodell sieht die Sache jedoch unter Umständen anders aus“, sagt Sascha Nuß. „Hierbei spielt zudem der Aspekt eine Rolle, ob die Mitarbeiter dafür entlohnt wurden. Falls ja, kann der Arbeitgeber normalerweise von einer Einwilligung ausgehen.“

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

   - Das Recht am eigenen Bild gilt auch außerhalb des Internets. Das
     Bild als "Mitarbeiter des Monats" in der firmeneigenen Kantine 
     darf nicht aufgehängt werden, wenn der Betroffene damit nicht 
     einverstanden ist.
   - Die einmal erteilte Einwilligung erlischt im Regelfall nicht 
     automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist - der 
     Mitarbeiter muss sie aktiv widerrufen.
   - Die Widerrufsmöglichkeit ist jedoch in manchen Fällen 
     eingeschränkt. Wer seine Einwilligung zu journalistischen oder 
     wissenschaftlichen Zwecken gegeben hat, kann diese nur aus 
     wichtigen Gründen zurücknehmen. Das sollten Mitarbeiter im 
     Vorfeld klären - und die Widerrufsmöglichkeit möglichst mit in 
     die Einwilligungserklärung aufnehmen. Das vermeidet böse 
     Überraschungen.
   - Die Landesämter für Datenschutz bieten Betroffenen zahlreiche 
     Informationsblätter zur aktuellen Rechtslage.

Wiesbaden (ots)

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